Durch das im März 2020 verkündete Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (COVInsAG) ist es zu einer vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie zu einer Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz eines Unternehmens gekommen.
Die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht wurde zunächst vorübergehend bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Die Gültigkeit des COVInsAG war bzw. ist jedoch nur in dem Fall gegeben, dass die Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht und gleichzeitig Aussichten bestehen, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Antragspflichtige Unternehmen sollten hierdurch die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch die Inanspruchnahme staatlicher Hilfen sowie die Erreichung von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen abwenden zu können.
Da die Folgen der Pandemie sowie die Einschränkungen des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens weiter andauern, wurde entsprechend dem Vorschlag der Bundesjustizministerin Christine Lambrecht vom 10.08.2020
„Um pandemiebedingt überschuldeten Unternehmen Zeit zu geben, sich zu sanieren, werde ich vorschlagen, die Insolvenzantragspflicht für diese Unternehmen weiterhin bis Ende März 2021 auszusetzen.“
am 25.08.2020 die weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch die Bundesregierung beschlossen. Am 18.09.2020 hat auch der Bundesrat die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht über den 30.09.2020 hinaus gebilligt, allerdings mit folgenden Einschränkungen:
- Die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht erfolgt zunächst bis zum 31.12.2020 (nicht wie vorgeschlagen bis zum 31.03.2021).
- Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt nur für den Insolvenzgrund der Überschuldung. Zahlungsunfähige Unternehmen müssen ab dem 01.10.2020 wieder entsprechend der Regelungen vor März 2020 (§ 15a InsO) innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen. Die bis zum 30.09.2020 geltende Regelung hatte sowohl überschuldete als auch zahlungsunfähige Unternehmen von der Antragspflicht befreit.
Entsprechend dem am 18.09.2020 seitens des Bundesministeriums für Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Referentenentwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) entstehen für Unternehmen voraussichtlich bereits ab Januar 2021 zusätzliche Möglichkeiten der außergerichtlichen Entschuldung und wirtschaftlichen Neuaufstellung. Die diesbezüglichen Entwicklungen werden wir weiter verfolgen und darüber berichten.