COVID-19: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Aktuelle Entwicklungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie:

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auf den Weg gebracht, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht soll gemäß Erklärung der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht, in Bedrängnis geratenen Unternehmen die nötige Luft geben, um staatliche Hilfen zu beantragen und Sanierungsbemühungen voranzutreiben.

Die Vorschriften gelten rückwirkend zum 1. März 2020. Dies soll verhindern, dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für einige Unternehmen, die von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffen sind, bereits zu spät kommt.

Das Gesetz sieht im Bereich des Insolvenzrechts fünf Maßnahmen vor:

  1. Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht wird vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht. Zudem soll erforderlich sein, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Antragspflichtige Unternehmen sollen die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden.
  2. Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.
  3. Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID-19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
  4. Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.
  5. Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, werden für drei Monate eingeschränkt.“

(Quelle: Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (2020). Onlinequelle. Insolvenzantragspflicht wird ausgesetzt. Erreichbar unter https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Insolvenzantrag/Corona_Insolvenzantrag_node.html)

Insbesondere die unter Punkt 1. genannten Voraussetzungen, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen, erfordern entsprechende Nachweise.

Wir empfehlen den betroffenen Unternehmen nachvollziehbar zu dokumentieren, wie es zu der Unternehmenskrise kam und wie sich die Lage des Unternehmens vor Eintritt der Krise darstellte. Ebenso sollten Planungsrechnungen erstellt werden, aus denen sich Aussichten für eine Beseitigung der Krise ergeben.